Unser Verein – Satzung

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Satzung des Obst und Gartenbauvereins Weilheim e. V.

Stand: 17.02.2012

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Obst und Gartenbauverein Weilheim e.V.“. Sitz des Vereins ist Weilheim i. OB; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gartenkultur, der Heimat und Landespflege, der Landeskultur und des Umweltschutzes, die Erhaltung der Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ortsverschönerung sowie die Verarbeitung und Verwertung gartenbaulicher Erzeugnisse.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist nicht die Förderung des Erwerbsobstbaus oder des Erwerbsgartenbaus.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie Familien werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vereinsleitung abschließend.

Personen, die für den Verein und seine Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbands für Gartenbau und Landespflege und des für den Sitz des Vereins zuständigen Bezirks und Kreisverbands.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes,
  • durch Austritt,
    (Der Austritt kann jederzeit nach Beitragszahlung erfolgen und muss schriftlich erklärt werden; der Jahresbeitrag ist für das laufende Jahr voll zu entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und dessen Vermögen.)
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
    (Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.)
  • durch Ausschluss.
    (Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei unehrenhaften Handlungen oder das Ansehen des Vereins schädigendem Verhalten. Dem auszuschließenden Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausgeschlossene hat gegenüber dem Verein alle Verbindlichkeiten zu erfüllen.)

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,

  • die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Vereinszwecks zu verlangen,
  • an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • Anträge zu stellen,
  • die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen und die dem Verein für seine Mitglieder vorgesehenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder haben die Pflicht,

  • die Bestrebungen des Vereins zu fördern,
  • die Satzung des Vereins einzuhalten,
  • die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten,
  • die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtungen verursachten Schaden zu ersetzen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Vereinsleitung
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis, d.h. jedes Vorstandsmitglied kann alleine für den Verein handeln. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand vertritt den Verein in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten bis zu einem Geldwert von 1.000 EUR (i.W.: eintausend Euro), darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Er erlässt die Zahlungsanweisung.

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte nach der Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung. Er beruft die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen der Vereinsleitung ein und leitet diese.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahres-Hauptversammlung) findet jährlich, möglichst im 1. Quartal statt.

Zur Hauptversammlung hat der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Familienmitglieder haben nur eine Stimme. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder muss schriftlich abgestimmt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt oder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt einen Versammlungsleiter.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Sie soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die Themen und die Ergebnisse der einzelnen Abstimmungen sowie
  • die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichts,
  • Entlastung des Vorstands, des Kassiers und des Schriftführers,
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und des Arbeitsplans,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  • Beschluss über die Satzung oder deren Änderungen,
  • Festlegung der Zahl der Beisitzer,
  • Wahl des Vorstands und der Mitglieder der Vereinsleitung,
  • Ernennung der Ehrenmitglieder,
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand,
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
  • Absetzung des Vorstands oder einzelner Mitglieder der Vereinsleitung.

 

§ 10 Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer sowie den Beisitzern.

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung der Vereinsgeschäfte, soweit ihre Führung nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine neue gewählt ist.

Der Vereinsleitung obliegt insbesondere

  • die Aufstellung des Tätigkeitsberichts,
  • die Vorprüfung des Kassenberichts,
  • die Aufstellung des Haushalts und Arbeitsplans für das kommende Jahr,
  • der Vorschlag über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrags,
  • die Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 11 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen über 500 EUR (i.W.: fünfhundert Euro) ohne Anweisung des Vorstands leisten.

Er hat insbesondere

  • alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu tätigen,
  • alle Einnahmen und Ausgaben sachgemäß zu verbuchen und die Belege zu sammeln,
  • die Jahresrechnung und den Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden können,
  • ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins zu führen,
  • die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
  • die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig zu überweisen.

 

§ 12 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer

  • erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vorstands,
  • fertigt über alle Versammlungen des Vereins und über alle Sitzungen der Vereinsleitung eine Niederschrift,
  • unterzeichnet alle Niederschriften zusammen mit dem Vorstand,
  • fertigt mit dem Vorstand den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

§ 13 Wahlen und Beschlussfassung

Die Wahl des Vorstands, der Vereinsleitung und der Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer von vier Jahren durch die Hauptversammlung unter Leitung eines wahlberechtigten dreiköpfigen Wahlausschusses nach dem Grundsatz der Stimmenmehrheit. Zum Wahlvorschlag ist jedes Mitglied berechtigt. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind in geheimer, schriftlicher Abstimmung zu wählen, im Übrigen wird per Akklamation oder auf Antrag in schriftlicher Abstimmung gewählt.

Alle Beschlüsse werden, soweit Satzung oder Gesetz keine anderen Regelungen enthalten, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst und schriftlich niedergelegt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

§ 14 Betriebsmittel, Jahresmitgliedsbeitrag

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

  • Jahresmitgliedsbeitrag Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vor schlag der Vereinsleitung unter Berücksichtigung der Verbandsbeiträge festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • Einnahmen aus Spenden und sonstigen Zuwendungen, Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.

 

§ 15 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Zur Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weilheim i.OB, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Umweltschutz zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkraftreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Weilheim i.OB, 17. Februar 2012

1. Vorsitzender : Hans Fromm
2. Vorsitzender : Karl-Otto Kullmann

Schießstattweg 5 · 82362 Weilheim · obst.garten.wm@gmail.com